Gefördert wird eine, in Ausnahmefällen auch eine weitere berufliche Fortbildungsmaßnahme, die einen
- nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannten Ausbildungsberuf oder einen vergleichbaren bundes oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss voraussetzt,
- auf bundes, landes oder kammerrechtlich geregelte Abschlüsse bzw. auf Abschlüsse nach den Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) oder gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen oberhalb des Niveaus einer Facharbeiter, Gesellen, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses vorbereitet.
Im Bereich der Altenpflege ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, wenn bei Präsenzlehrgängen die fachlich zuständige Landesbehörde am Sitz des Trägers und bei Fernunterrichtslehrgängen die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht bestätigt, dass die Fortbildung inhaltlich im Wesentlichen einer Fortbildungsregelung eines anderen Landes in diesem Bereich entspricht.