Wer gewährt die Leistungen?

Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag der Teilnehmerin/des Teilnehmers an einer Aufstiegsfortbildung über die Höhe, Art, Dauer und Zusammensetzung der Förderung (Bescheid).

Bei Vollzeitmaßnahmen werden auf den Unterhaltsbeitrag Einkommen und Vermögen der Teilnehmerin und des Teilnehmers sowie Einkommen ihrer Ehegatten angerechnet. Einkommen und Vermögen der Eltern bleiben außer Betracht. Bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind die aktuellen, für den Bewilligungszeitraum glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse entscheidend. Bei der Anrechnung des Einkommens der Ehegatten wird von den Einkommensverhältnissen im vorletzten Kalenderjahr ausgegangen.

Vermögen der Teilnehmerin/des Teilnehmers wird auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet, soweit es die Freibeträge in Höhe von 45.000 Euro für die Teilnehmer zuzüglich 2.100 Euro für den Ehegatten sowie 2.100 Euro je Kind je Teilnehmer übersteigt.

Auf der Grundlage des Bescheides erhalten Sie ein Darlehensangebot von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag über die üblichen Freibeträge hinaus von Ihrem Einkommen und Vermögen sowie vom Einkommen des Ehegatten ein weiterer Teil anrechnungsfrei gestellt werden.

 

Wo und wie sind die Darlehen zu beantragen?

Der Förderbescheid ist Grundlage für einen Darlehensvertrag mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), 53170 Bonn. Der Darlehensvertrag kann nur innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden. Diese Frist ergibt sich aus dem Bescheid. Die im Bescheid ausgedruckten Beträge sind Maximalbeträge. Die Teilnehmerin/der Teilnehmer kann auch ein geringeres Darlehen als im Bescheid ausgewiesen ist, beantragen. Die Rückzahlungspflicht beginnt zwei Jahre nach Ablauf der Fortbildungsmaßnahme, spätestens jedoch sechs Jahre nach dem Beginn des ersten Maßnahmeabschnitts dieser Fortbildungsmaßnahme.

Das Darlehen ist ab Beginn der Rückzahlung zu verzinsen. Der Zinssatz ist variabel, es kann aber auch mit der KfW ein Festzins vereinbart werden. Das Darlehen ist innerhalb von längstens zehn Jahren mit einer monatlichen Mindestrate von 128 Euro zurückzuzahlen.

 

Welche Erlassmöglichkeiten gibt es?

Erlass bei Bestehen der Abschlussprüfung:

Wird die Abschlussprüfung erfolgreich bestanden, können auf Antrag 40 Prozent des auf die Lehrgangs­- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens erlassen werden. Der Antrag ist bei der KfW zu stellen.

Erlass bei Existenzgründung:

Existenzgründern wird unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag 33 Prozent bzw. 66 Prozent des auf die Lehrgangs­- und Prüfungsgebühren (Maßnahmebeitrag) entfallenden Restdarlehens erlassen. Der Antrag ist ebenfalls bei der KfW zu stellen.

Insgesamt dürfen nicht mehr als 66 Prozent des noch nicht fällig gewordenen Restdarlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen werden.