Häufig gestellte Fragen

Mit den FAQs möchten wir Ihnen eine erste Orientierung geben. Eine ausführliche Beratung zum MainSWerk-Darlehen erhalten Sie durch die Sozial- und Finanzierungsberatung► des Studierendenwerks Frankfurt am Main.

Nein, weder rechtlich noch sachlich. Das MainSWerk-Studiendarlehen ist ein eigenständiger Förderweg.

Ein MainSWerk-Studiendarlehen erhalten Studierende, die in wirtschaftlicher Hinsicht unterstützungsbedürftig sind. Das Darlehen ist in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Förderungszeitraum wird nach Bedarf des/der Studierenden festgelegt. Die darlehensnehmende Person hat für jedes Darlehen eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer bürgenden Person oder einer Bank vorzulegen.

Ein Rechtsanspruch auf MainSWerk-Studiendarlehen besteht nicht!

Bürgen können natürliche Personen, öffentliche Institutionen und Banken. Natürliche Personen müssen abzüglich Unterhaltspflichten ein Nettoeinkommen über dem Pfändungsfreibetrag nachweisen und ihren Wohnsitz im Inland haben. Nicht-EU-Bürger*innen benötigen zusätzlich eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Ein Verwandtschaftsverhältnis ist nicht erforderlich.

Nein, das Studierendenwerk Frankfurt am Main arbeitet nicht mit der Schufa zusammen.

Die Antragsunterlagen und alle weiteren Informationen erhalten Sie von der Sozial- und Finanzierungsberatung des Studierendenwerks Frankfurt am Main. im Die Kontaktdaten finden Sie im Bereich Beratung & Service.

Ja, die monatliche Förderungssumme aus BAföG und MainSWerk-Studiendarlehen sollte einen Betrag von 1.000 Euro monatlich aber nicht überschreiten.

Nein. Legen Sie für sich fest, welcher Zeitraum von Bachelor- und Masterstudium gefördert werden soll. Sie beantragen dann nur das Darlehen für das Bachelor-Studium.

Wenn Sie für Ihr Bachelor-Studium noch nicht die maximale Förderung erhalten haben, können Sie ein weiteres Darlehen für Ihr Masterstudium beantragen.

Ja, wenn Sie an einer dem Studierendenwerk Frankfurt am Main zugewiesenen Hochschule eingeschrieben sind, den Semesterbeitrag zahlen und eine Bürgschaft stellen können.

Bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann die Tilgungsfälligkeit auf einen Zeitpunkt von bis zu zwölf Monaten nach Ablauf der Regelstudienzeit zinsfrei verschoben werden. Den Antrag stellen Sie bei der Geschäftsstelle der Darlehenskasse der Studierendenwerke e.V. in Köln, die für die Abwicklung und Administration der MainSWerk-Studiendarlehen zuständig ist. Schließt sich an den geförderten ersten Studiengang noch ein konsekutiver Master an, kann diese Regelung im Master erneut angewandt werden.   

Wird die Tilgung innerhalb eines konsekutiven Masterstudiengangs fällig, kann die Geschäftsstelle der Darlehenskasse der Studierendenwerke e.V. in Köln, die für die Abwicklung und Administration der MainSWerk-Studiendarlehen zuständig sind, bei nachgewiesener Bedürftigkeit auf Antrag die Tilgungsfälligkeit auf einen Zeitpunkt bis zu zwölf Monaten nach Ablauf der Regelstudienzeit des Masterstudiengangs zinsfrei verschieben. Setzen Sie sich hinsichtlich der Antragsmodalitäten mit der Geschäftsstelle in Köln in Verbindung.

Bei der Gewährung mehrerer Darlehen richten sich die Rückzahlungsbedingungen nach den Bestimmungen des zuletzt gewährten Darlehens, d. h. der Rückzahlungstermin der vorangegangenen Darlehen wird auf den Rückzahlungstermin des letzten Darlehens verschoben. Die Darlehen werden dann nacheinander mit einer monatlichen Rate getilgt.

Die Geschäftsstelle der Darlehenskasse der Studierendenwerke e.V. in Köln, die für die Abwicklung und Administration der MainSWerk-Studiendarlehen zuständig ist, kann auf Antrag der darlehensnehmenden Person spätere Tilgungstermine festsetzen oder die monatliche Rate für einen befristeten Zeitraum senken. Den Antrag stellen Sie bei der Geschäftsstelle in Köln.

Vorzeitige Tilgungen sind jederzeit und in beliebiger Höhe kostenfrei möglich.

Ja, wenn Sie uns mitteilen, dass Sie auf die weiteren Auszahlungen verzichten und/oder eine Exmatrikulationsbescheinigung vorlegen.