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Arbeit und Studium - Rechte und Pflichten
Sozialversicherung
Studierende, die nur in den Semesterferien oder während des Semesters wöchentlich höchstens 20 Stunden arbeiten, müssen keine Beiträge in die Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung einzahlen, wenn sie mtl. nicht mehr als 450 Euro verdienen. D. h. diese Jobs sind sozialversicherungsfrei.
Studierende, die während der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden arbeiten, sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig, es sei denn, der Job ist vertraglich auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet oder so ausgestaltet, dass die Arbeit überwiegend an den Wochenenden oder in den Abend- und Nachtstunden geleistet wird.
Rentenversicherung
Beiträge in die Rentenversicherung sind immer fällig, wenn die Beschäftigung nicht geringfügig ist. Beschäftigungen sind geringfügig, wenn sie wöchentlich weniger als 20 Stunden ausgeübt werden und deren Entgelt monatlich höchstens 450 Euro beträgt oder die auf längstens drei Monate oder 70 Tage innerhalb eines Jahres begrenzt sind.
Kranken - und Pflegeversicherung
Studierende, die bei ihren Eltern oder Ehepartnern familienversichert sind, verlieren diesen kostenlosen Versicherungsschutz, wenn sie monatlich mehr als 470 Euro bzw. bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung („450 Euro-Job“) mehr als 450 Euro verdienen. Diese Studierenden müssen sich selbst versichern – es gibt einen speziellen Tarif „Studentische Krankenversicherung“.
Steuern
Der Arbeitslohn aus einer kurzfristigen Beschäftigung ist lohnsteuerpflichtig. Es gilt das übliche Steuerabzugsverfahren über die Lohnsteuerkarte.
Arbeitgeber können unter bestimmten Bedingungen – ohne Vorlage der Lohnsteuerkarte – einen pauschalen Steuersatz von 25% des Arbeitslohns plus Solidaritätszuschlag (5,5% des Lohsteuerbetrags) sowie ggf. Kirchensteuer (Hessen: 9% des Lohnsteuerbetrages) erheben.
Studierende können am Anfang eines Jahres durch eine Einkommensteuer-Erklärung beim für sie zuständigen Finanzamt eine Rückzahlung der im Vorjahr gezahlten Steuern beantragen.
Ausländische Studierende
Studierende, die nicht aus Ländern der EU oder des EWR kommen und mit einem „Studentenvisum“ hier leben, dürfen in Deutschland nur eingeschränkt arbeiten. Detaillierte Informationen finden Sie auf den Seiten des Deutschen Studentenwerks:
in deutscher Sprache
in englischer Sprache
Weitergehende, ausführliche Informationen bieten Ihnen
- die Minijob-Zentrale,
- die Deutsche Rentenversicherung und
- die gesetzlichen Krankenkassen, die auch über die Beitragspflicht von Studentenjobs entscheiden.