Voraussetzungen

Förderungsfähige Vollzeit- oder Teilzeitmaßnahmen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

Vollzeitmaßnahmen müssen

  • mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
  • innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
  • in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);

Teilzeitmaßnahmen müssen

  • mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
  • innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
  • im Durchschnitt an mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).

Fernunterrichtslehrgänge können ebenfalls gefördert werden, wenn sie den Anforderungen des  Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.  

Mediengestützte Lehrgänge sind unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls förderfähig.

Unterrichtsstunden:

Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

Reine, vom Träger als solche ausgewiesene Wiederholungsstunden, Repetitorien, unbetreute Chatroomstunden, Selbstlernphasen, Praktika und fakultative Zusatzmodule, die häusliche Vor­- und Nachbereitung des Unterrichtsstoffes usw. sind keine Unterrichtsstunden im Sinne des AFBG.

Wer hat Anspruch auf Förderung ?

Förderungsberechtigt sind Deutsche und neben bestimmten Gruppen von ausländischen Staatsangehörigen auch solche, die sich bereits drei Jahre regelmäßig in Deutschland aufgehalten haben und erwerbstätig gewesen sind. Eine Altersgrenze besteht nicht.