Wichtige Hinweise zu Fehlzeiten

für Maßnahmen, die nach dem 31. Juli 2016 beginnen

Gem. § 9a AFBG haben der Teilnehmer oder die Teilnehmerin regelmäßig an der geförderten Maßnahme teilzunehmen und die Maßnahme zügig und ohne Unterbrechung zu absolvieren. Die Förderung wird hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet.

Eine regelmäßige Teilnahme liegt vor, wenn die Teilnahme an 70 Prozent der Präsenzstunden und bei Fernunterricht (§ 4) oder bei mediengestütztem Unterricht (§ 4a) an 70 Prozent der Leistungskontrollen nachgewiesen wird.

Zu gegebener Zeit erhalten Sie einen entsprechenden Vordruck von uns, den Sie innerhalb einer bestimmten Frist von Ihrer Fortbildungsstätte vollständig ausgefüllt an uns zurückschicken.

Weisen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach und kann diese bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden, so ist der Bewilligungsbescheid insgesamt aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat die erhaltenen Leistungen vollständig zu erstatten.

Wir bitten Sie daher darauf zu achten, dass Ihnen keine Fehlzeiten entstehen, die die zulässigen 30% übersteigen.

Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin ist verpflichtet, jede Änderung der Fortbildung (z.B. Nichtantritt, Abbruch, Unterbrechung, Änderung, Kündigung, nicht regelmäßige Teilnahme etc.) sofort mitzuteilen.

Eine längerfristige Unterbrechung der Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus wichtigem Grund (§7 Abs. 3a und 4a AFBG) kann grundsätzlich nur durch unverzügliche Erklärung des Teilnehmers oder der Teilnehmerin erfolgen. Diese Zeiten der Abwesenheit bleiben nur dann bei der Ermittlung der Fehlzeiten außer Betracht.

Krankmeldungen sollten möglichst bis einen Tag nach Beginn der Krankheit erfolgen (Übersendung einer Ablichtung per Email, Fax oder per Post). Nachträgliche Entschuldigungen genügen grundsätzlich nicht.

Nicht von Bedeutung im Zusammenhang mit den Fehlzeiten ist das Bestehen der Abschlussprüfung, da die AFBG-Förderung für die Teilnahme an einer Maßnahme gewährt wird und nicht allein für das Bestehen der Prüfung.