Haftpflichtversicherung

Versicherter Personenkreis

Haftpflichtversichert sind Studierende (einschließlich Gasthörer, soweit von der Hochschule Versicherungsbeiträge an das Studentenwerk entrichtet werden) der folgenden Hochschulen:

  • Goethe-Universität
  • Hochschule für Musik und Darstellende Kunst,
  • Studienkollegs für ausländische Studierende,
  • Philosophisch-Theologischen Hochschule St. Georgen,
  • Frankfurt University of Applied Sciences,
  • Hochschule RheinMain, Wiesbaden, Rüsselsheim
  • Hochschule Geisenheim
  • Hochschule für Gestaltung, Offenbach und
  • der Staatlichen Hochschule für Bildende Künste.

Gegenstand des Versicherungsschutzes

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des versicherten Personenkreises wegen Personen- und Sachschäden aus der Teilnahme am Studium, insbesondere am Lern- und Forschungsbetrieb der genannten Institutionen, während ihrer berufspraktischen Tätigkeit und ihres Praktikums.

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Studierenden aus der Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- und Klassenreisen sowie Schulausflügen oder ähnlichem und aus den damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen.

Eingeschlossen sind bis auf wenige Ausnahmen Schadensereignisse im Ausland und zwar anläßlich eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes (bis zu einem Jahr) in Verbindung mit o.g. berufspraktischen Tätigkeiten/Praktika oder einem Studium (Programmstudierende/r).

Ausschlüsse

Ausgeschlossen sind Haftpflichtforderungen

  • wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle im Betrieb der Hochschule oder Dienststelle gemäß beamtenrechtlichen Bestimmungen oder der Reichsversicherungsordnung handelt;
  • gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen, betrieblichen Vorschriften oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt hat;
  • wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Fahrzeugen verursacht werden;
  • wegen genetischer Schäden aus der Teilnahme am Experimentalunterricht mit radioaktiven Stoffen und
  • wegen Personenschäden im Zusammenhang mit energiereicher, ionisierender Strahlung.
  • wegen Schäden durch das Halten von Tieren und die Haftpflicht aus dem Halten oder Besitz, ferner aus Anlass von Inbetriebsetzen oder Lenken von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck das Inbetriebsetzen oder Lenken erfolgte.
  • wegen Schäden, die aus dem vorschriftswidrigen Umgang mit brennbaren Stoffen resultieren.